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Könnte eine verurteilte Po­li­ti­ke­r:in zur Bundeskanz­le­r:in gewählt werden?

Gegen Donald Trump, den aussichtsreichsten Präsidentschaftskandidaten der Republikaner, wurde in dieser Woche die dritte strafrechtliche Anklage erhoben. Eventuell kommt es noch vor der Wahl zu einem Urteil. Doch auch nach einer strafrechtlichen Verurteilung könnte Donald Trump als US-Präsident kandidieren und gewählt werden. Wie wäre das bei uns?

Richtig ist:

Das deutsche Recht ist restriktiver als das US-Recht. Wer wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, kann fünf Jahre lang kein öffentliches Amt bekleiden, also auch nicht Bun­des­kanz­le­r:in werden. Dies ist in Paragraf 45 des Strafgesetzbuchs geregelt. Auch die Wahl in den Bundestag ist dann nicht mehr möglich. Als Verbrechen gilt jede Straftat mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr, also zum Beispiel Mord, Vergewaltigung, Brandstiftung und Raub.

In weiteren Fällen können Strafgerichte die Wählbarkeit für zwei bis fünf Jahre aberkennen. Voraussetzung ist dann erstens eine gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten und zweitens eine ausdrückliche Erwähnung dieser Möglichkeit im entsprechenden Strafparagrafen. Diese Option haben Strafgerichte zum Beispiel bei Landesverrat, Bildung einer terroristischen Vereinigung, Bestechlichkeit oder Straftaten zur Wahlbehinderung und Wahlfälschung. In der ­Praxis spielt diese Möglichkeit aber nur eine „minimale Rolle“, schreibt Ex-Bundesrichter Thomas Fischer in seinem Standardkommentar zum Straf­gesetzbuch. Christian Rath