Karlsruhe stützt den Verbraucherschutz

Bundesverfassungsgericht Schwere Schlappe für Maklerverbände: Das „Bestellerprinzip“ ist zulässig

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jetzt einen wichtigen Baustein der Mietrechtsreform von 2015. Die Richter lehnten zwei Klagen von Maklern ab, die das „Bestellerprinzip“ für verfassungswidrig hielten.

Früher mussten meist die wohnungssuchenden Mieter für die Kosten des Maklers aufkommen. Wer vom Makler ausgesucht wurde, musste diesem in der Regel zwei Wohnungsmieten plus Mehrwertsteuer bezahlen. Bei einer Kaltmiete von 800 Euro kamen da gleich 1.900 Euro Zusatzkosten auf den Mieter zu.

Das wollte Justizminister Heiko Maas (SPD) ändern. Zusammen mit der Mietpreisbremse für neu vermietete Wohnungen schlug er eine Änderung bei der Makler-Bezahlung vor. Künftig sollte immer derjenige die Provision des Maklers bezahlen, der ihn beauftragt – in der Regel also der Vermieter. Das Bestellerprinzip ist seit Juli 2015 in Kraft.

Die Maklerverbände liefen dagegen allerdings Sturm. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit ein. Sie sahen ihre Existenz bedroht, da Vermieter in der Regel nicht bereit seien, für Makler zu bezahlen. Zwei der Vermittler erhoben auch Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Mit einem Eilantrag scheiterten sie bereits im Mai 2015.

Nun hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Klagen auch in der Hauptsache abgelehnt. Die Regelung verfolge das legitime Ziel des Verbraucherschutzes. Auch das Sozialstaatsprinzip spreche dafür, die Mieter vor der Abwälzung von Kosten, die sie nicht verursacht haben, zu schützen. Der Ausgleich der Interessen sei angemessen. Denn die Makler müssten nicht ihren Beruf aufgeben, sondern nur ihre Bezahlung neu organisieren. Neben der Vermittlung von Mietwohnungen blieben ihnen auch noch andere Geschäftsfelder etwa beim Verkauf von Wohnungen und bei der Vermietung von Gewerberäumen.

In der Praxis hat sich das Bestellerprinzip bewährt. Der Mieterbund sprach von einem Volltreffer. Makler umgehen es kaum, weil ihnen Bußgelder bis 25.000 Euro und die Rückzahlung verlangter Gebühren drohen. Stattdessen sanken die ­Provisionen, die nun die Vermieter zahlen, auf rund eine bis eineinhalb Monatsmieten.

(Az. 1 BvR 1015/15) Christian Rath