Die Lüneburger Oberverwaltungsrichter weisen erneut eine Klage gegen Castortransporte ab. Immerhin mussten sie jetzt verhandeln - das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zurückverwiesen.von MARCO CARINI

Atomare Fracht: EIn Castortransport verlässt den Verladebahnhof im niedersächsischen Dannenberg. Bild: dpa
HAMBURG taz | Welche Rechte haben Menschen, an deren Haustür Atommülltransporte vorbeirauschen, sich gegen diese juristisch zur Wehr zu setzen? Die Antwort lautet: keine. Anwohner entlang der Castor-Strecke dürfen nicht gegen die Atommülltransporte klagen, entschied am Dienstag das Lüneburger Oberverwaltungsgericht (OVG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht Revision zu. Ob die Kläger Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen werden, blieb gestern offen.
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Das Gericht sah sich vor die Aufgabe gestellt, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Leben zu erfüllen, das Anfang 2009 für Schlagzeilen gesorgt hatte. Das oberste Bundesgericht hatte damals entschieden, dass Anwohner von solchen Transportstrecken künftig gegen die atomare Fracht prozessieren können - und damit den Lüneburger OVG-Richtern einen kräftigen Rüffel erteilt.
Deren Praxis, entsprechende Klagen aus formellen Gründen gar nicht erst anzunehmen, bewerteten die Karlsruher Richter als glatten Grundrechtsverstoß. Die Betroffenen hätten einen Anspruch darauf, ihre Rechte angemessen juristisch überprüfen zu lassen.
Das "spezifische Gefährdungspotenzial bei der Beförderung von Kernbrennstoffen" führe dazu, dass den Bürgern "effektiver Rechtsschutz" gewährt werden müsse, entschied Karlsruhe damals und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück ans OVG.
Das so brüskierte Gericht musste nun eine Klage von zwei Bürgern aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, die direkt an der Transportstrecke zum Zwischenlager Gorleben wohnen, materiell abwägen und bügelte sie erneut - diesmal nach Verhandlung - ab. Dabei ging es um die Frage, ob die früheren Castor-Behälter wegen einer angeblichen Fehlkonstruktion der Stoßdämpfer den Sicherheitsanforderungen bei Unfällen genügen und ob die Behälter ausreichend gegen terroristische Angriffe geschützt sind.
Die Beklagten - die Bundesrepublik Deutschland und die Transportgesellschaft Nuclear Cargo - hielten die Klagen von vornherein für unzulässig. Zudem sei inzwischen das Rechtsschutzinteresse entfallen, weil der im Mittelpunkt der Klage stehende Castor-Behältertyp für nukleare Transporte nach Gorleben seit 2008 nicht mehr verwendet werde.
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