Seit der Novelle zur Straßenverkehrsordnung von 1998 müssen Radwege nur noch benutzt werden, wenn sie beschildert sind. Es sollte vermieden werden, dass Radler von vornherein auf schmale, holperige und unübersichliche Radwege gezwungen werden. In den Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung heißt es: "Aus Sicherheitsgründen muss die Gesamtbreite von Radweg und fahrbahnseitigem Sicherheitstrennstreifen neben Fahrstreifen des fließenden Verkehrs mindestens 1,50 m und mindestens 1,75 m neben Längsparkstreifen betragen, damit Radfahrer ausreichende Sicherheitsabstände einhalten können. Diese Breitenanforderungen sind unabhängig davon, ob ein Sicherheitstrennstreifen tatsächlich baulich ausgebildet ist." knö
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