Meinungsfreiheit für Ausländerfeinde

URTEIL Verfassungsrichter: Forderung nach „Rückführung“ ist keine Volksverhetzung

BERLIN taz | Die Forderung nach „Ausländerrückführung“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht und hob die Verurteilung von drei Augsburger Rechtsextremisten auf. „Ausländer-Rückführung – für ein lebenswertes deutsches Augsburg“, so plakatierte das „Augsburger Bündnis – nationale Opposition“ im Juni 2002. Der örtliche Wahlzusammenschluss von NPD, DVU und „Republikanern“ warb damit für eine Aktionswoche. Das Landgericht Augsburg hat daraufhin drei Verantwortliche zu Geldstrafen verurteilt. Es wertete das Plakat als Volksverhetzung, weil es die Aussage enthalte, dass Augsburg mit Ausländern nicht lebenswert sei. Sie würden dabei als unterwertig dargestellt, ohne Lebensrecht in der Gemeinschaft. Dadurch werde die Menschenwürde verletzt.

Das Verfassungsgericht bestätigte nun zwar seine ständige Rechtsprechung, dass die Menschenwürde stets Vorrang vor der Meinungsfreiheit habe. Bei Äußerungen zu öffentlichen Themen spreche aber die Vermutung für die freie Rede. Auch rechtsextremistische Meinungen seien vom Grundgesetz geschützt, so die Richter. Im konkreten Fall hätten die Augsburger Richter keine Verletzung der Menschenwürde belegen können. Auf dem Plakat würden Ausländer zwar als Problem, aber nicht zwingend „verächtlich“ dargestellt. Auch lasse das Plakat offen, ob Ausländer bei der geforderten Rückführung zum rechtlosen Objekt werden sollten. Eine Rückführung „durch Anreize“ sei rechtlich anders zu bewerten als die Anwendung von Zwang, argumentierten die Richter. Dagegen hatte Karlsruhe im September das Verbot eines NPD-Plakats gebilligt, das den Slogan „Polen-Invasion stoppen“ trug. Dort wurde wegen der Darstellung von Polen als „krähenartige Vögel“ eine Verletzung der Menschenwürde angenommen. CHR