Kein Einkauf am 1. Mai

LADENSCHLUSS Verwaltungsgericht untersagt verkaufsoffenen Sonntag in Lingen

Am 1. Mai bleiben die Geschäfte in Lingen geschlossen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verbot gestern in einem Eilverfahren einen verkaufsoffenen Sonntag. Den hatte die Stadt erlaubt, weil es einer jahrelangen Gepflogenheit entspricht, zur Frühjahrskirmes am ersten Maiwochenende die Geschäfte zu öffnen. Dagegen klagte die Gewerkschaft Ver.di.

Die Stadt habe den Besonderheiten des 1. Mai nicht hinreichend Rechnung getragen, urteilten die Richter. Der 1. Mai als „Tag der Arbeit“ habe für Gewerkschaften und Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung.

„Wir begrüßen das Urteil des Verwaltungsgerichts, den verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt Lingen zu verbieten“, sagte die Ver.di-Fachsekretärin Anne Preußer gestern. Das Gericht habe die Position des Bundesverfassungsgerichts vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Einzelhändler bekräftigt. Die Genehmigung sei ausschließlich auf Antrag des Wirtschafts- und Tourismusvereins erfolgt. Dies widerspreche der Karlsruher Rechtsprechung.

In Niedersachsen sei der 1. Mai als Tag der Arbeit gemäß Niedersächsischem Feiertagsgesetz besonders geschützt, so Preußer. Darin heißt es: „Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.“

Gegen den Gerichtsbeschluss (Aktenzeichen: 1 B 10/11) kann die Stadt Lingen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.  (dpa)