Dienstleister bleiben frei

LEIHARBEIT Auch wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen: Die Bundespolizei muss zahlreiche private Fluggastkontrolleure an den Airports in Hamburg und Bremen nicht fest anstellen

Mit seiner Entscheidung beendete das Bundesarbeitsgericht einen fast fünfjährigen Rechtsstreit

Der Einsatz von 700 ihrer Mitarbeitern bei der Fluggastkontrolle an den Flughäfen Hamburg und Bremen war und ist keine Leiharbeit im klassischen Sinne, denn die beteiligte private Sicherheitsfirma agiert formal nur als Dienstleister. Deshalb muss die Bundespolizei diese Beschäftigten auch nicht rückwirkend als Angestellte einstellen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt einen fast fünfjährigen Rechtstreit vorläufig beendet.

Die Leute der Firma Flug- und Industrieservice (FIS) sind bei der Gepäck- und Fluggastkontrolle direkt der Bundespolizei unterstellt, die dort auch mit eigenen Mitarbeitern tätig ist. Beide Beschäftigtengruppen nehmen dabei hoheitsrechtliche Aufgaben wahr – die FIS-Mitarbeiter tun das jedoch zu niedrigeren Gehältern. Dagegen klagten die von der Gewerkschaft Ver.di vertretenen Mitarbeiter, zudem verlangten sie, von der Bundespolizei zu Gehältern des öffentlichen Dienstes fest angestellt zu werden.

„Die Aufgabe der Firma besteht vor allem darin, der Bundespolizei auf Anforderung billiges Personal zur Verfügung zu stellen“, sagt Klägeranwalt Holger Thieß. Das aber sei unzulässig: „Die Kontrollen dienen der Abwehr terroristischer Angriffe im Luftverkehr, für welche nach Verfassung und Gesetz ausschließlich die Bundespolizei verantwortlich ist.“ Die Abgabe der Verantwortung an Private hält Theiß damit für ausgeschlossen. Solange die FIS-Mitarbeiter die Kontrollen ausüben, unterliegen sie aus Theiß’ Sicht der Personalverantwortung der Bundespolizei.

Zwar sprächen zahlreiche Indizien für eine Arbeitnehmerüberlassung und damit Leiharbeit, befand nun das BAG. Jedoch seien die Verträge arbeitsrechtlich so konstruiert, dass die FIS die Kontrollen an den Airports in eigener Verantwortung als „freie Dienstleistung“ organisiere. Dass diese Konstruktion verfassungsrechtlichen Kriterien entspricht, zogen aber sogar die Richter selbst in Zweifel.  KVA