DER MIETHAI
: Nebenkosten: Fristen nicht versäumen!

■ ist Juristin und Beraterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40

Vielen Mietern flattert in den kommenden Wochen die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr ins Haus. Die Vermieter sind derzeit im Stress: Für das Jahr 2009 müssen sie bis zum 31. Dezember 2010 abrechnen. Erhalten Mieter die Rechnung erst im Januar 2011, sind sie nicht verpflichtet, eine Nachzahlung zu begleichen. Die Frist wird nur eingehalten, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt. Die muss enthalten: die Angabe der Gesamtkosten, die Erläuterung des Verteilerschlüssels und die Angabe der Einzelkosten für den jeweiligen Mieter und dessen Vorauszahlungen. Steckt der Vermieter am Jahresende noch schnell eine Abrechnung ein, auf der einer dieser Punkte fehlt, zum Beispiel nur die Mieterkosten und nicht die Gesamtkosten angegeben sind oder nur eine Nachzahlungssumme aufgeführt ist, gilt die Abrechnungsfrist als nicht eingehalten.

Mieter auf der anderen Seite sind verpflichtet, Einwendungen gegen die Abrechnung vorzubringen. Um das auch beweisen zu können, sollte das schriftlich geschehen. Es muss detailliert vorgebracht werden, was man an der Abrechnung bemängelt – etwa falsche oder unverständliche Quadratmeterangaben, nicht umlegbare oder zu hohe Kosten. Der Satz „ich lege Widerspruch gegen die Abrechnung ein“ reicht nicht aus. Für das Vorbringen von Einwendungen haben Mieter ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung Zeit.

Gegen jede einzelne Abrechnung müssen die Bedenken gesondert vorgebracht werden, auch wenn in jedem Jahr über dieselbe Frage gestritten wird. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. Mai 2010 entschieden. Vergessen Mieter in einem Jahr das Einwendungsschreiben, sind sie nach Ablauf der Jahresfrist verpflichtet, eine Nachzahlung zu überweisen, auch wenn die Abrechnung inhaltlich fasch ist. Auch wenn es nervt: nach jeder Abrechnung alles schriftlich aufsetzen, was unklar oder falsch ist und per Einschreiben/Rückschein an den Vermieter schicken – oder mit Zeugen in seinen Briefkasten stecken! EVE RAATSCHEN