SONDERKÜNDIGUNGSRECHT
: Krankenkasse verletzt Hinweispflicht

BERLIN | Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie laut Sozialgericht Berlin ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Wie schon die City BKK erfüllte auch die DAK ihre Hinweispflicht nicht. Ein im Kleingedruckten unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ verstecktes Gesetzeszitat reiche als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Zahlungspflicht für Zusatzbeiträge. (taz)