SCHREIBEN ÜBERSEHEN
: Gericht: Kündigung gilt

Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der betroffene Mitarbeiter das Schreiben übersehen hat. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Daher beginnt mit dem Zugang auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage (Az.: 2 Sa 357/07). (dpa)