WENN KINDER AUF DEM GEHSTEIG RADELN … – UND ES KRACHT
: Bürgersteigparker muss Schaden zahlen

MÜNCHEN | Wer sein Auto verbotenerweise auf dem Bürgersteig abstellt, muss selbst für Unfallschäden aufkommen, entschied das Amtsgericht München. Im konkreten Fall hatte ein Kind mit seinem Fahrrad das Auto beschädigt. Der Autobesitzer wollte den Schaden in Höhe von 1.105 Euro von den Eltern ersetzt bekommen und klagte. Das Gericht sah jedoch keine Haftung aufseiten der Eltern. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zudem seien Kinder zwischen sieben und zehn nicht für Schäden verantwortlich, die sie anderen bei Unfällen zufügten. Der Junge habe laut Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren müssen, das Auto habe seinen Platz aber massiv eingeschränkt. Der Kläger habe die Gefahrensituation also selbst herbeigeführt – außerdem hätte er auch vorschriftsmäßig parken können. (ap)