Überwachen und Strafen

Disziplinarmaßnahmen: Sie sind in § 103 Strafvollzugsgesetz geregelt. Verschiedene Maßnahmen sind einzeln oder in Kombination möglich: Das Hausgeld kann einbehalten, der Lesestoff entzogen werden wie auch der Hörfunk- und Fernsehempfang. Die getrennte Unterbringung während der Freizeit ist bis zu vier Wochen lang gestattet, eine Kontaktsperre nach draußen bis zu drei Monate, Arrest bis zu vier Wochen lang. Für Gefangene, die sich oder andere akut gefährden, gibt es den BgH, den „Besonders geschützten Haftraum“. Er ist konstant auf 28 Grad temperiert, denn die Inhaftierten werden mitunter bis auf die Unterwäsche entkleidet. Es gibt keine Gegenstände in diesem Raum, nur eine Schaumstoffmatratze.

Die Absonderung in Einzelhaft ist in § 89 Strafvollzugsgesetz geregelt. Die Anwendung ist zulässig, „wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“

Resozialisierung: „Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist […] von Verfassungs wegen auf das Ziel der Resozialisierung verpflichtet“, schreibt das Bundesverfassungsgericht im Urteil des Zweiten Senats vom 31. Mai 2006. Bundesweit sind 600 Psychologen, 350 Pädagogen und 1.200 Sozialpädagogen für die insgesamt 75.000 Häftlinge in Deutschland zuständig. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts werden 2,3 Milliarden Euro (2005) für die JVAs ausgegeben. 90 Prozent der Gelder flössen in den Vollzug, der ambulante Bereich bekomme 8 bis 10 Prozent, beklagte der Kriminologe Bernd Maelicke Ende Januar im Spiegel.

Sozialtherapie kann bundesweit gerade mal 3 Prozent der Gefangenen gewährt werden. In den vergangenen zehn Jahren schränkten in Deutschland Legislative und Exekutive je nach Bundesland auch Haftlockerungen stark ein.

Kontrolle: Gefangene haben die Möglichkeit, sich bei den Strafvollstreckungskammern zu beschweren – ein langwieriger juristischer Weg. Zudem gibt es die parlamentarische Kontrolle, nach Expertenmeinung allerdings ein stumpfes Schwert. Die Gefängnisbeiräte werden von den Justizbehörden berufen. Christoph Flügge, ehemaliger Justizstaatssekretär in Berlin und Richter am Strafgerichtshof in Den Haag, schreibt, deren Tätigkeit sei „auf ein kooperatives Zusammenwirken mit der jeweiligen Anstaltsleitung angelegt und kann schwerlich als Kontrolle über Vollzugseinrichtungen angesehen werden“.

Nordrhein-Westfalen hat als einziges Bundesland seit Januar 2011 einen Justizvollzugsbeauftragten. Auf Bundesebene gibt es, angesiedelt bei der Wiesbadener Kriminologischen Zentralstelle, die „Bundesstelle zur Verhütung von Folter“. Vier Mitarbeiter sollen Einrichtungen in den Bereichen Justizvollzug, Polizei und Psychiatrie überwachen. Allein im Straf- und Maßregelvollzug sind sie für 84.000 Menschen zuständig. (kas)