Kommentar Überhangmandat: Anachronismus Erststimme

Das Verhältniswahlrecht bringt im Parteienstaat den Wählerwillen zum Ausdruck. Ein Sieg mit Überhangmandaten wird von der Wählermehrheit nicht als demokratisch legitim angesehen.

Kann es rechtens sein, dass eine Partei bei der Bundestagswahl mehr Abgeordnete erhält, als ihr nach den für sie abgegebenen Zweistimmen zustünden? Dieser Fall könnte erstmals am kommenden Sonntag zugunsten der CDU eintreten - und das entspräche sogar dem geltenden Wahlrecht.

Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht argumentieren. Dessen Urteil von 2008 hatte nur einen speziellen Fall im Auge, den der negativen Stimmgewichtung. Dort kann - was selten vorkommt - eine geringere Zahl von Zweitstimmen bei einer Landesliste im Zuteilungsverfahren zwischen den Bundesländern zu einem zusätzlichen Sitzgewinn führen.

Eine ganz andere Frage betrifft die politische Legitimität eines solchen Ergebnisses. Nur das Verhältniswahlrecht spiegelt exakt den Wählerwillen wieder. Während die Einführung der Erststimme im bundesdeutschen Wahlrecht nur ein untauglicher Versuch ist, Vertrautheit zwischen dem Wahlvolk eines Wahlkreises und dem Direktkandidaten herzustellen. Untauglich deshalb, weil von Ausnahmen (Christian Ströbele) abgesehen die Abgeordneten nicht in ihren Wahlkreisen verankert sind, die Bedürfnisse ihrer Wähler nicht zum Ausdruck bringen. Sie fungieren als Vollzugsorgane ihrer jeweiligen Parteizentralen.

Der Grund für die Einführung dieses Zweistimmen-Konzepts liegt in dem Misstrauen, mit dem die Nachkriegspolitiker im Westen Deutschlands das reine, zentralisierte Verhältniswahlrecht der Weimarer Republik betrachteten. Sie glaubten irrtümlich, mit der Einführung von Direktkandidaten, persönliche politische Verantwortung zu etablieren und der Ablehnung der "Systemparteien", die für Weimar so verhängnisvoll gewesen sei, entgegenzuwirken.

Wenn Überhangmandate den Ausgang der Bundestagswahlen entscheiden sollten, wäre dies ein Sieg der dem Wahlrecht beigemischten Mehrheitswahl-Komponente. Im Wählerbewusstsein ist das Verhältniswahlrecht der ausschlaggebende Faktor. Er ist es, der im Parteienstaat den Wählerwillen zum Ausdruck bringt. Die Erststimme ist hingegen ein künstlicher Hybrid. Ein Sieg bei geringerer Stimmenzahl, lediglich bewirkt durch Überhangmandate, mag rechtlich einwandfrei sein. Er wird von der Mehrheit der Wähler nicht als demokratisch legitim angesehen werden.

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