Verhängnisvolle Tanzvideos

US-Tänzer iranischer Abstammung in Teheran wegen Unsittlichkeit verurteilt

BERLIN taz ■ Der Tänzer Mohammad Khordadian, der Anfang der Woche in Teheran wegen „unsittlichen Verhaltens“ verurteilt wurde, will Berufung einlegen. Khordadian wurde zu zehn Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und darf zehn Jahre den Iran nicht verlassen. Sein Anwalt Rasuli sagte, er wundere sich, dass ein Aufenthalt im Iran als Zwangsmaßnahme betrachtet werde. In Wirklichkeit sei es eine Ehre, sich im Land aufzuhalten.

„Ich kenne die iranischen Gesetze nicht und konnte mir niemals vorstellen, dass ich mich durch Tanzen und durch meinen Beruf als Tanz- und Sportlehrer strafbar mache“, sagte Khordadian bei der Gerichtsverhandlung. Er war 1981 in die USA ausgewandert. Dort fand er zunächst keine Arbeit. Er lernte eine Engländerin kennen, die er bald heiratete. Sie entdeckte seine Begabung für Tanz, Musik und Sport und empfahl ihm, eine Tanzschule zu eröffnen. Er folgte dem Vorschlag und bekam bald großen Zulauf. Gelegentlich trat er auch bei Unterhaltungsprogrammen auf und produzierte seine Kunst auf Videos.

Nach dem Tod seiner Mutter im März dieses Jahres zog es ihn in die Heimat. Er wollte ihr Grab besuchen und die Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend neu entdecken. Doch er wurde bald von den Sittenwächtern des Gottesstaates entdeckt und ins Gefängnis gesteckt.

„Ich wusste nicht, dass meine Videos auch im Iran bekannt sind“, erklärte Khordadian vor Gericht. „Ich habe in Amerika einen ganz normalen Beruf ausgeübt und war mir nicht bewusst, dass ich damit die Jugend zu sündhaftem Verhalten verleite und der Unmoral und dem Verderben Vorschub leiste.“

Khordadian besitzt die US-Staatsbürgerschaft. Es ist das erste Mal, dass ein gebürtiger Iraner wegen „unsittlichen Verhaltens“ in seiner Wahlheimat im Iran gerichtlich verfolgt wird. Das Reuebekenntnis des Angeklagten sowie die Erklärung, er werde im Falle eines Freispruchs im Iran bleiben, besänftigten den Richter nicht. Das Urteil, so der Richter, sei eine Vorbeugemaßnahme. Durch das Ausreiseverbot solle verhindert werden, dass der Angeklagte abermals in die Versuchung käme, sich sündhaft zu verhalten. BAHMAN NIRUMAND