Rastern in der Pfalz

Rasterfahndung nach potenziellen Terroristen erstmals von Gericht als rechtmäßig anerkannt. Mainzer Richter sehen Voraussetzungen erfüllt

MAINZ taz ■ An den Universitäten in Rheinland-Pfalz darf weiter mit der Rasterfahndung nach potenziellen Terroristen gesucht werden. Das Verwaltungsgericht Mainz stellte gestern fest, die vor der Anwendung der Rasterfahndung erforderliche Feststellung einer „gegenwärtigen erheblichen Gefahr“ sei zulässig. Damit hat die Rasterfahndung als Mittel der Terroristenbekämpfung erstmals nach den Anschlägen in den USA Rückendeckung eines Gerichts bekommen.

Erst vor kurzem hatte das Landgericht in Wiesbaden auf der anderen, hessischen Rheinseite ganz anders entschieden und die Rasterfahndung für „rechtswidrig“ erklärt, weil die gesetzlichen Grundlagen dafür nicht gegeben seien. Für die Richter in Wiesbaden war die vom hessischen Landeskriminalamt (LKA) entworfene „Gefahrenprognose“ für die Anwendung der Rasterfahndung obsolet geworden; mehr als fünf Monate nach den massenmörderischen Anschlägen in den USA. Das sahen auch die Richter am Landgericht in Berlin so. Die Rasterfahndung nach „Schläfern“ sei nur dann zulässig, wenn durch ihre Anwendung eine „gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Leib oder Freiheit einer Person abgewendet“ werden könne, schrieb die Berliner Kammer bereits am 22. Januar in ihrer Urteilsbegründung. Vom Polizeipräsidenten sei eine solche Gefahr aber weder dargelegt worden noch „sonst ersichtlich“.

„Schläfer“ werden also die Hochschule wechseln (müssen). Von Mainz etwa nach Frankfurt fährt die S-Bahn. Und auch in Nordrhein-Westfahlen dürften noch unbekannte Mitglieder islamistischer Terrororganisationen an den Universitäten des Landes schnell ihre Koffer packen und sich vielleicht im rasterfahndungsfreien Berlin eine neue Bude suchen. Denn auch das Landgericht Düsseldorf hatte – so wie das Verwaltungsgericht in Mainz – schon am 11. Februar (Rosenmontag) die Rasterfahndung im Prinzip für zulässig erklärt. Rastergefahndet werden dürfe allerdings nur nach Ausländern. Die Einbeziehung deutscher Staatsbürger in diese spezielle Fahndungsmaßnahme sei dagegen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Noch in dieser Woche wird auch in Hamburg ein Urteil zur Rasterfahndung erwartet.

KLAUS-PETER KLINGELSCHMITT