Ihr Kinderlein kommet

Die neue Familienförderung bringt im nächsten Jahr mehr Geld für alle, aber Nachteile für allein Erziehende. Kinderfreibetrag steigt. Manche Bundesländer zahlen ein zusätzliches Landeserziehungsgeld. Wer kann mit welchen Summen rechnen?

Die gute Nachricht ist schon bekannt: Ab Januar 2002 gibt es mehr Kindergeld. Nachdem der Bundesrat bereits im Juli der neuen Familienförderung zugestimmt hat, ist klar: Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat jeweils 374 Mark mehr – im Jahr. Der Kinderfreibetrag steigt von 6.912 Mark auf 7.134 Mark (3.648 Euro), zusätzlich gibt es einen neuen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung – pro Kind 4.224 Mark (2.160 Euro). Diese Freibeträge zieht das Finanzamt dann automatisch vom Einkommen ab, wenn die Steuerersparnis höher ist als das vom Staat gezahlte Kindergeld – mithin ein Umstand, der so nur Besserverdienenden zugute kommt. Derzeit profitieren neun von zehn Familien nicht von dieser Regelung. Andere Vergünstigungen entfallen. So erkennt das Finanzamt die Lohnkosten für Haushaltshilfen ab 2002 nicht mehr als Sonderkosten an, und der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wird bis 2005 allmählich gesenkt und schließlich ganz abgeschafft.

Kindergeld: Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr zahlt der Staat Kindergeld, für Kinder in Ausbildung bis zum 27. Geburtstag, bis zum 21. Geburtstag für Kinder ohne Arbeitsplatz und unbegrenzt für jene Kinder, die wegen einer Behinderung nicht im Stande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach der Novelle des Familienförderungsgesetzes wird Kindergeld in Zukunft auch gewährt für Kinder, „die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten“.

Kindergeld beantragt man bei der Familienkasse des Arbeitsamtes oder des öffentlichen Dienstes. Einkommensunabhängig erhalten Eltern für das erste und zweite Kind derzeit je 270 Mark im Monat, ab Januar 2002 erhöht es sich auf je 300 Mark. Für das dritte Kind werden ebenfalls 300 Mark gezahlt, 350 dann schließlich für jedes weitere. Dabei werden auf Antrag auch Kinder aus früheren Ehen oder Verbindungen mitgezählt.

Erziehungsgeld: Erziehungsgeld zahlt der Staat in den ersten beiden Lebensjahren eines Kindes, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Volles Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 Mark für die ersten sechs Monate erhält, wessen Einkommen als Ehepaar 100.000 Mark, als Alleinerziehender 75.000 Mark nicht überschreitet. Danach kann bis zu einem Jahreseinkommen von 46.021 Mark (Ehepaare) beziehungsweise 40.221 Mark (Alleinerziehende) noch gemindertes Erziehungsgeld gezahlt werden. 600 Mark vom siebten Lebensmonat des Kindes bis zu dessen zweiten Geburtstag erhält, wer im Jahr als Ehepaar nicht mehr als 32.200 Mark, als Alleinerziehende nicht über 26.400 Mark verdient. Hat man zwei oder mehr Kinder, erhöhen sich die Summen.

Erziehungsgeld muss bei den Erziehungsgeldstellen schriftlich beantragt werden. Welchen Ämtern sie in den verschiedenen Bundesländern zugeordnet sind, erfährt man bei den Gemeindeverwaltungen.

Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen zahlen zusätzlich ein Landeserziehungsgeld. Wo es zu beantragen ist, wissen die Familienministerien der Länder.

Seit Anfang des Jahres kann man sich dafür entscheiden, nur für ein Jahr Erziehungsgeld zu beziehen, und zwar 900 Mark monatlich. Die Verbraucherzentrale rät, auch dann einen Antrag auf Erziehungsgeld zu stellen, wenn man deutlich über den angegebenen Einkommensgrenzen liege. Andernfalls nähme das Arbeitsamt bei späterer Arbeitslosigkeit nicht die komplette Dauer des Erziehungsurlaubs als Grundlage für das Arbeitslosengeld.

Steuerfreibeträge: Der Kinderfreibetrag wird den aktuellen Lebensverhältnissen angepasst und von derzeit 6.912 Mark auf 7.234 Mark erhöht.

Der alte Betreuungsfreibetrag (3.024 Mark) für Kinder unter 16 Jahren entfällt. Dafür gibt es einen neuen Freibetrag in Höhe von 4.224 Mark (2.160 Euro), der den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes steuerlich freistellt. Geltend gemacht werden kann er für alle Kinder bis 27 Jahren.

Betreuung: Erwerbsbedingte Betreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kinder jünger als 14 Jahre sind. Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 2.993 Mark (1.500 Euro), allerdings nur „soweit diese Betreuungskosten den Betrag des bisherigen Betreuungskostenfreibetrages von 3.024 Mark übersteigen“. Dieser Betreuungsfreibetrag kann unabhängig davon genutzt werden, ob Sie Kindergeld erhalten, oder die beiden neuen Freibeträge in Anspruch nehmen.

Ausbildung: Für Kinder über 18 Jahre, die sich in Ausbildung befinden und nicht mehr zu Hause wohnen, kann pro Kalenderjahr ein Freibetrag von 1.807 Mark geltend gemacht werden.

Haushaltsfreibetrag: Allein Erziehende müssen künftig auf den ihnen gegenwärtig noch zustehenden Haushaltsfreibetrag in Höhe von derzeit 5.616 Mark verzichten. Er wird in den nächsten Jahren stufenweise gesenkt (für 2002 auf 2.340 Euro) und entfällt ab 2005 ganz.

Behinderten-Pauschbetrag: Wer in der Familie ein behindertes Kind betreut, kann dafür zwischen 600 und 7.200 Mark pro Jahr steuerlich geltend machen. Außerdem können diese Familien die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von bis zu 1.800 Mark absetzen, wenn das Kind zu mindestens 45 Prozent behindert ist. KATHARINA JABRANE