Gastfreundlichkeit wird nicht bestraft

Wer häufig Besuch empfängt, muss nicht allein deshalb mit höheren Betriebskosten rechnen. Gäste sind problemlos

Torsten P. hat einen großen Bekanntenkreis – nicht nur in Berlin. Das bringt es mit sich, dass er sein Gästezimmer in der großzügig geschnittenen Charlottenburger Wohnung gern als „Stützpunkt“ anbietet. Das scheint einigen Nachbarn aufgefallen zu sein, die sich an den Haubesitzer wandten. Torsten P.s Vermieter meldete sich jetzt und forderte, er habe „sofort höhere Betriebskosten zu zahlen, wenn das nicht aufhört“. Schließlich verbrauchten er und seine Besucher zusammen mehr, als wenn er dort nur allein wohnen würde.

Das ist zwar eine logische Folgerung, erscheint dem Mieter indes ungerecht, schließlich „wohnen im Haus mehrere Familien, die mit Sicherheit dauernd mehr verbrauchen als ich vorübergehend mit Besuch“, und die deshalb – abgesehen von den verbrauchsabhängigen – noch lange nicht höhere Betriebskosten zahlen müssten. Ein Urteil des Amtsgerichtes Ahaus gibt ihm Recht: „Empfängt der Mieter oft Besucher, hat das keinen Einfluss auf die Umlage der Betriebskosten“, beschieden die Richter in einem Fall (Az. 5 C 788/96). Also: Besuch ist mietrechtlich kostenlos.

Auch habe der Vermieter „kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen“, weiß man darüber hinaus beim Deutschen Mieterbund. In der Mietwohnung bestimme allein der Mieter, wobei sich sein Hausrecht auch auf die Zugänge zur Wohnung erstrecke und der Vermieter „einem Besucher des Mieters nicht das Betreten des Hauses verbieten“ könne. Ausnahme: besonders schwer wiegende Gründe, die gegen die Person des Besuchers sprächen. Unerheblich ist zudem – die Zeiten sind vorbei –, ob es sich um männlichen oder weiblichen Besuch handelt. Auch gibt es keine Grenzen hinsichtlich der Häufigkeit des Besuchs.

Fühlen sich Nachbarn von den Besuchern endloser Partys gestört, müssen sie – wenn das Gespräch mit den sie Störenden nicht fruchtet – den Vermieter bitten, Abhilfe zu schaffen. Der wiederum ist dann gehalten, den lautstarken Mieter auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung hinzuweisen, ihn schlimmstenfalls abzumahnen, die Ruhestörung durch seine Gäste zu unterlassen.

Gestattet ist auch ein Besuch längerer Dauer, wobei sich eine allgemeingültige, zeitliche Grenze nur schwer ziehen lässt. Mieter- und Vermieterverbände gehen von etwa sechs bis acht Wochen aus, ohne dass der Vermieter um Einwilligung gebeten werden muss, solange sich daraus keine erlaubnispflichtige Untervermietung oder unerlaubte Dauernutzung im Haushalt ergibt und damit auch keine Überbelegung der Wohnung verbunden ist. Kurzfristige Überbelegung schade indes nicht, meinte in einem schon etwas älteren Urteil das Amtsgericht Dortmund (in: Wohnungswirtschft & Mietrecht, 1982). Ein Zeitraum von drei Monaten hingegen überschreite die normale Besuchsdauer, urteilten in einem Fall die Amtsrichter Frankfurts (in: Wohnungswirtschaft & Mietrecht, 1995).

Dessen ungeachtet sollte sich jeder Mieter überlegen, welche seiner Besucher lieber draußen bleiben: Verstößt nämlich ein Gast durch sein Verhalten gegen mietvertragliche Pflichten, so steht der Wohnungsinhaber dafür gerade. ANDREAS LOHSE