urteil
: Mobilcom verliert

Telefongesellschaften sind verpflichtet, ihren Kunden auf deren Wunsch die geführten Telefonate einzeln aufzulisten – und zwar unentgeltlich. So will es die Telekommunikation-Kundenschutzverordnung, die nicht nur für die Telekom gilt, sondern auch für alle anderen privaten Telefonanbieter. Kunden sollen die Rechnungen genauso prüfen können wie beispielsweise eine Handwerkerrechnung. Die Mobilcom Communikationstechnik GmbH wollte allerdings über einen Umweg dennoch kassieren: Einzelgesprächsnachweise sind auch dort zwar gesetzeskonform und kostenlos. Allerdings verlangte die Firma für die Umstellung der Gebührenrechnung von „ohne Einzelnachweis“ auf „mit Einzelnachweis“ eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 29 Mark. Diese Praxis wurde der Firma nun höchstrichterlich verboten: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens für unzulässig (Az. 2 U 22/99). Damit schlossen sich die Richter der Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation an, die schon im September 1998 moniert hatte, dass auch die Einrichtung des Einzelverbindungsnachweises kostenlos sein müsse, heißt es bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Angestrengt hatte die Klage der Berliner Verbraucherschutzverein. Mobilcom-Kunden, die bereits die 29 Mark hatten zahlen müssen, sollten die Gesellschaft auffordern, das Geld zurückzuerstatten, rät man beim Schutzverein. alo