Der Krampf mit dem Hanf

Hanfsamen fiel bis vor einem halben Jahr nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Deshalb war es erlaubt, ihn zu verkaufen und zu besitzen. Die „Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften“, die seit 1. Februar 1998 in Kraft ist, beschränkt dieses Recht. Hanfsamen darf jetzt nur noch verkauft oder besessen werden, „sofern er nicht zum unerlaubten Anbau“ – von Hanfsorten, deren Gehalt an dem berauschenden Wirkstoff THC über dem EU-Richtwert (bis zu 0,3 Prozent im oberen Blattdrittel) liegt – „bestimmt ist“. JedeR KifferIn also, die ihren Eigenbedarf selber zieht, macht sich strafbar. Legale Hanf-sorten werden als Faserlieferanten, Futterpflanzen oder für kosmetische Produkte angebaut.

Eine weitere Neuerung brachte die Verordnung für den medizinischen Einsatz von Cannabis: Seit Februar darf Dronabinol, ein THC-Isomer, offziell von Ärzten verschrieben werden. Bislang existiert allerdings weltweit nur ein Medikament, das diesen Wirkstoff enthält: das in den USA synthetisch gefertigte Marinol. Cannabis selbst darf weiterhin nicht verschrieben werden. jm