„Radikal“-Razzia in Holland war legal

■ Von Deutschland initiierte Hausdurchsuchung gegen einen angeblich linksradikalen Redakteur von Maastrichter Landgericht abgesegnet

Hamburg (taz) – Die von der Karlsruher Bundesanwaltschaft (BAW) initiierte Razzia gegen einen in den Niederlanden lebenden angeblichen Mitarbeiter der Zeitschrift radikal war nach Auffassung des Maastrichter Landgerichts legal. Eine Klage des Spaniers Miguel Diaz, dessen Wohnung im Grenzort Vaals im Dezember 1996 von elf niederländischen und vier deutschen Polizeibeamten durchkämmt worden war, wies die Kammer als „unbegründet“ zurück. Die bei der Razzia sichergestellten Computerdisketten sollen den deutschen Ermittlern übergeben werden.

Da die Herstellung und der Vertrieb der radikal in den Niederlanden, anders als in Deutschland, nicht verboten sind, hatte der grenzenlose Ermittlungshunger der BAW erheblichen Wirbel ausgelöst. Die niederländischen Grünen und die liberale Partei VVD hatten die Rechtmäßigkeit der durch ein deutsches Rechtshilfegesuch an die Niederlande zustande gekommenen Durchsuchung in Zweifel gezogen. Der verantwortliche Maastrichter Ermittlungsrichter wurde wenige Tage nach der Razzia abgelöst, sein Nachfolger weigerte sich, die politische Verantwortung für die Durchsuchung zu übernehmen und die beschlagnahmten Beweismittel nach Deutschland zu überstellen.

Schließlich kritisierte auch die Amsterdamer Justizministerin Winnie Sorgdrager, daß sie nicht vor der Durchsuchung von dem Fall informiert worden sei. Daß Miguel Diaz „Straftaten politischer Art“ begangen habe, konnte die Politikerin „nicht erkennen“. Anders das Landgericht: Der Diaz von der BAW gemachte Vorwurf, durch eine angebliche Mitarbeit an der radikal als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ gewirkt und für „terroristische Vereinigungen“ geworben zu haben, sei auch nach niederländischem Recht strafbar. Deshalb sei die grenzüberschreitende Razzia rechtmäßig gewesen. Einen Beschluß des Koblenzer Oberlandesgerichts würdigten die Maastrichter Juristen nicht. Das Gericht hatte im August festgestellt, daß es sich bei der radikal keinesfalls um eine kriminelle Vereinigung handle, die für terroristische Gruppen werbe. Marco Carini