Pech für Übersiedler

■ Urteil: DDR-Übersiedler bekommen alte Ost-Grundstücke nicht zurück

Freiburg/Karlsruhe (taz) – DDR-ÜbersiedlerInnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Rückgabe ihrer ehemaligen Grundstücke. Dies ist die Folge einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Grundsätzlich sei auch in diesen Fällen das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ anzuwenden – ein Gesetz, das die „redlichen Erwerber“ der Grundstücke besonders schützt.

Anlaß für die Karlsruher Entscheidung war der Fall eines Mannes, der ein unbebautes Grundstück in Zeuthen bei Berlin besaß. Dieses Grundstück hatte er im September 1989 zum „Einheitspreis von 5.200 Mark“ verkauft; sonst hätte er von den DDR-Behörden keine Ausreisegenehmigung erhalten. Zwei Monate später kam die Wende, und der Übersiedler kehrte zurück.

Um das Grundstück zurückzubekommen, focht er den Kaufvertrag mit dem Erwerber an. Sein Argument: Die DDR-Behörden hätten rechtswidrigen Druck auf ihn ausgeübt. Bei einem juristischen Erfolg wäre er immer noch Eigentümer gewesen. Im April 1992 gab ihm jedoch der BGH einen Korb. Derartige zivilrechtliche Klagen seien „unzulässig“, weil die Abwicklung von „Teilungsunrecht“ abschließend vom Vermögensgesetz geregelt werde.

Dies ist für die ÜbersiedlerInnen ein handfester Nachteil. In der Regel erhalten sie nur eine Entschädigung, die weit unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Denn meist liegt ein „redlicher Erwerb“ durch andere ehemalige DDR-Bürger vor.

Gegen dieses BGH-Urteil erhob der betroffene Übersiedler Verfassungsbeschwerde, die jetzt abgelehnt wurde. Das Grundgesetz rechtfertige den Eingriff in das Eigentum des Mannes, so das Verfassungsgericht. Allerdings gibt es ein Schlupfloch: Wenn die Übersiedler „normale“ Fehler (etwa Schlampereien des Notars) im Kaufvertrag beweisen können, gilt ihr Eigentum nicht als verloren. Christian Rath