Bundesgerichtshof entscheidet Hasch-Streit

■ Gericht: Bis vier Kilo kein Verbrechen

Schleswig (taz) – Das Oberlandesgericht Schleswig will das umstrittene Lübecker Hasch-Urteil bestätigen und ist daher verpflichtet, das Urteil dem Bundesgerichtshof (BGH) vorzulegen. Diese Entscheidung des Ersten Strafsenats gab gestern der Vorsitzende Richter, Ernst Martin Krauss, nach der knapp einstündigen Revisionsverhandlung bekannt.

Im Oktober 1994 hatte das Lübecker Landgericht geurteilt, daß der Handel mit Haschisch erst ab einer Menge von 200 Gramm THC – das entspricht etwa 2,5 bis 4 Kilogramm – als Verbrechen eingestuft werden könne. Der Senat hatte nur zwei Möglichkeiten: entweder das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen oder es dem BGH vorzulegen.

In der Begründung des Beschlusses erklärte Krauss, es gehe nicht darum, die Strafbarkeit von Handel mit Haschisch zu beseitigen, sondern um die Frage, ab welcher Menge der Haschischhandel zum Verbrechen werde. Der Senat erklärte, bis heute könnten Naturwissenschaftler keine lebensbedrohliche Einzeldosis angeben, Cannabis führe auch nicht zu physischer Abhängigkeit. Die Behauptung, der Haschischkonsum sei der Einstieg für härtere Drogen, müsse heute als widerlegt gelten.

Das Lübecker Landgericht hatte die nicht geringe Menge von Haschisch auf bis zu 200 Gramm THC festgelegt. Der Bundesgerichtshof hatte seit 1984 einen Wert von 7,5 Gramm THC vorgegeben. Bislang war für den Handel mit mehr als 7,5 Gramm THC ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorgesehen. Für geringe Mengen dagegen ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgeschrieben. Kersten Kampe