Nazi-Parolen können innere Sicherheit gefährden

■ BGH wertet Sprühaktion rechter Gruppe als Tat einer kriminellen Vereinigung

Karlsruhe (AFP) – Wenn Rechte in einer Gruppe fremdenfeindliche Parolen sprühen, können sie auch als kriminelle Vereinigung belangt werden. Dieses BGH-Grundsatzurteil wurde gestern veröffentlicht. Damit hob das Gericht ein milderes Urteil des Landgerichts Dortmund auf, das dieses gegen fünf Mitglieder der seit Dezember 1992 verbotenen rechtsextremen Organisation „Nationale Offensive“ (NO) gefällt hatte. Der BGH gelangte zur Auffassung, daß das Aufsprühen aufhetzerischer Parolen „eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ bedeute. Insoweit reichten derartige Sprühaktionen weit über den Strafbestand einer Sachbeschädigung hinaus und könnten als Taten einer kriminellen Vereinigung gewertet werden. (AZ: 3 StR 583/94) Die Dortmunder Richter müssen nun die „gesamten Begleitumstände“ der Sprühaktionen überprüfen. Dabei seien laut BGH die Inhalte und Ziele der NO, ihre Agitation und Propagandatätigkeit von Bedeutung. Die von den Angeklagten mit Schablonen auf Hauswände gesprühten ausländerfeindlichen Parolen werden nun auf ihren aufhetzerischen Inhalt hin überprüft. Bei dieser Bewertung dürfen laut BGH die „Ausschreitungen gegen Ausländer und insbesondere die schwerwiegenden Gewaltaktionen von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen sowie die darin deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft rechtsextremer Kreise der Bevölkerung nicht ausgeklammert werden“. Die wertende Einbeziehung dieser Umstände könne ergeben, daß aufhetzende Sprühaktionen wegen der gefährlichen Folgen für den inneren Frieden so gewichtig sind, daß der Tatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung erreicht ist.