Auch Obdachlose können wählen

An der Bundestagswahl am 16. Oktober können auch Personen teilnehmen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind. Voraussetzung ist, wie Landeswahlleiter Appel gestern erklärte, daß sie wahlberechtigt und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Dieser Nachweis sei beispielsweise durch einen Personalausweis oder einen Reisepaß zu erbringen. Außerdem dürfe kein Wahlrechtsausschluß vorliegen. Zur Wahlteilnahme ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis eines Bezirkes erforderlich. Personen, die keine melderechtlich registrierte Wohnung haben, sollten eine Bescheinigung des Heimes oder eines anderen Unterkunftsgebers beibringen, bei dem sie die Nacht vom 10. zum 11. September verbracht haben. Ist eine solche Bescheinigung nicht vorhanden, muß eine Erklärung abgegeben werden.