Wie normal ist Verwaltung?

■ Kleines Lehrbeispiel aus dem Zuständigkeitsbereich des Ausländeramtes

Das Bremer Ausländeramt scheint eine besondere Freude daran zu empfinden, vor dem Verwaltungsgericht zu unterliegen. Anders ist kaum zu erklären, was sich die Behörde derzeit in einer Asylsache leistet. Der Fall: Anfang November reiste die Familie C., Angehörige der armenisch-christlichen Minderheit, in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Ende Februar dieses Jahres erhielt die Familie einen sogenannten Zuweisungsbescheid von der Ausländerbehörde. Sie möge sich für den Verlauf umgehend nach Bayern begeben. Zeitgleich wurde die Sozialhilfe in Bremen gesperrt.

Für Familie C. legte Rechtsanwalt Günter Werner Widerspruch ein und stellte zusätzlich eine „Antrag auf aufschiebende Wirkung“. Sprich: Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens sollte die Familie in Bremen bleiben dürfen. Gegen diesen Bescheid hätte die Innenbehörde vor dem Oberverwaltungsgericht Widerspruch einlegen können, tat sie aber nicht. Staatdessen erließ sie an 3. Juli einen neuen Beschluß. Und als Rechtsanwalt Werner diesen zu Gesicht bekam, glaubte er seinen Augen nicht zu trauen. Erneut wurde die Familie aufgefordert, sich sofort nach Bayern zu begeben, erneut wurde die Sozialhilfe gesperrt. Und erneut hatte die Ausländerbehörde die gleiche, bereits vom Verwaltungsgericht zurückgewiesene Begründung gewählt. Also stellte Rechtsanwalt Werner ebenso erneut den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Nur zu begründen brauchte er ihn diesmal nicht.

Nach Rücksprache mit dem Ausländeramt meinte der Sprecher des Innenressorts, Hermann Kleehn: „Dies ist ein ganz normaler Verwaltungsvorgang.“ Das Gericht habe seine erste Entscheidung auf formale Fehler gegründet. Diese formalen Dinge seien in dem zweiten Bescheid „geheilt“ worden. Deshalb gehe das Ausländeramt davon aus, daß das Verwaltungsgericht diesmal keine Einwände habe. Dazu Rechtsanwalt Werner: „Quatsch. Es ist exakt der selbe Vordruck.“

hbk