Hohe Haftstrafen im Hasi–Prozeß

■ Das Landgericht Berlin verurteilte Ahmed Hasi und Farouk Salameh zu 13 beziehungsweise 14 Jahren Haft wegen des Anschlags auf die „Deutsch–Arabische Gesellschaft“ in Berlin / Richter: wenig Zweifel an Syrien–Connection

Aus Berlin Kuno Kruse

Mit der Verurteilung von Ahmad Hasi zu 14 Jahren Haft und Farouk Salamehs zu 13 Jahren wegen des Sprengstoffattentates auf die „Deutsch–Arabische Gesellschaft in Berlin“ am 29. März 1986 folgte das Landgericht am Mittwoch dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die 29. Strafkammer unter dem Vorsitzenden Richter Hans– Joachim Heinze blieb damit nur knapp unter dem höchstmöglichen zeitlich begrenzten Strafmaß von 15 Jahren. Es befand die 34– und 39jährigen Jordanier des versuchten gemeinschaftlichen Mordes durch die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, sowie der Beförderung von Kriegsmaterial für schuldig. Nur geringe Zweifel an einer Verwicklung syrischer Stellen in die Vorbereitung des Attentats legte der Vorsitzende in die Formulierung: „Wir sind uns so sicher, wie ein Gericht nur sein kann, wenn es über ein Verbrechen mit politischem Hintergrund zu entscheiden hat, an dem auch Geheimdienste Interesse haben.“ Für politische Instanzen sei es aber wichtig zu wissen, fügte Heinze auf dem Hintergrund der Tragweite des Urteils für die Deutsch–Syrischen Beziehungen hinzu, daß sich die Feststellung der syrischen Beteiligung ausschließlich auf die Aussagen der Angeklagten stütze. Außer ihnen, so der Richter, hatte keine dem Gericht zur Verfügung stehende Person Kontakt zu einem Abu Ach mad oder Haitam Said. Ein so benannter angeblicher Vize–Chef des syrischen Luftwaffengeheimdienstes, soll dem Angeklagten Hasi die Bombe in der Küche der arabischen Botschaft in Ostberlin übergeben haben, die dieser dann nach Westberlin schmuggelte. Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte am Vortag der Urteilsverkündung einen Haftbefehl gegen Abu Achmad, alias Haitam Said beantragt. Die Einwirkung zweier britischer „Spezialisten der Terrorismusbekämpfung“ auf die Geständnisbereitschaft Hasis, die ihm in der Untersuchungshaft gedroht hatten, den militanten Husseingegner nach Jordanien abzuschieben, stelle keine verbotene Vernehmungsmethode dar, da die Angeklagten als Ausländer keinen Anspruch auf ewigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hätten. In seiner ausführlichen Urteilsbegründung folgte das Gericht im wesentlichen dem bereits vor Prozeßbeginn aus der Presse ersichtlichen Tatablauf, wie er aus den Vernehmungsprotokollen verlesen worden war. Siehe auch S.5 und S.2