Vierjähriger kann Gewalttäter sein

KASSEL ap ■ Auch vierjährige Kinder können als Gewalttäter gelten. Die Opfer können unter Umständen einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gestern. Entscheidend sei, ob der Gewalttat Vorsatz zugrunde liege und über ein „sozialübliches Verhalten“ hinausgehe. Im verhandelten Fall war im Februar 1997 ein fünfeinhalbjähriges Kind in einen Fluss gestürzt und ertrunken. Die Eltern führten an, dass ihr Sohn von einem viereinhalbjährigen Spielkameraden in den Fluss gestoßen worden sei. Die Mutter erlitt wegen des Todesfalls einen sogenannten Schockschaden. Sie leidet seitdem unter Depressionen und Verlust jeglicher Lebensfreude. Wegen der anhaltenden psychischen Störung beantragte sie beim Versorgungsamt Opferentschädigung und die Übernahme der Bestattungskosten. Das BSG schloss eine Entschädigung nicht aus, es müsse aber geklärt werden, ob das Kind tatsächlich mit Vorsatz in den Fluss gestoßen wurde.