SICHERUNGSVERWAHRTE
: Verzögerte Entlassung gebilligt

KARLSRUHE | Mit mehrmonatiger Verzögerung darf ein Straftäter aus einer von der Justiz als nicht mehr verhältnismäßig angesehenen „primären“ Sicherungsverwahrung entlassen werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Rechtslage sei hier anders als bei einer Entlassung aus einer als verfassungswidrig beurteilten „nachträglichen“ Sicherungsverwahrung, die im Normalfall unverzüglich angeordnet werden müsse. Damit scheiterte ein Straftäter mit seiner Verfassungsbeschwerde. (dapd)