miethai: Endrenovierung
: Isolierte Klauseln sind unwirksam

Mit Urteil vom 12. 9. 2007 (VIII ZR 316/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungsklausel des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen in Wohnraummietverträgen unwirksam ist. Zu Grunde lag ein in Bremen gegen die Mieter entschiedener Fall. Im Mietvertrag vom 2. 5. 2005 ist folgende Regelung vorhanden: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben.“

In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: „Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“

Diese Klausel ist als Formularbestimmung vom BGH für unwirksam gehalten worden, denn sie verpflichte den Mieter, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses frisch renoviert zu übergeben – unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung. Der Mieter, so das Gericht weiter, sei dem Vertrag zufolge auch dann verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen habe, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestehe.

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, Tel. 431 39 40, www.mhmhamburg.de.