Urteil mit Verspätung

BGH verweist Klage gegen Condor wegen erheblicher Flugverspätungen an Europäischen Gerichtshof

KARLSRUHE afp ■ Für Flugreisende bleibt vorerst weiter unklar, ob sie bei stundenlangen Verspätungen ein Recht auf Entschädigung haben. Der Bundesgerichtshof entschied gestern, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen, ab wann Passagiere Schadenersatz verlangen können. Zur Begründung hieß es, die EU-Verordnung lasse unklar, wie lange eine Verspätung hinnehmbar ist und ab wann von einer Flugannullierung mit Entschädigungspflicht gesprochen werden könne.

Im konkreten Fall ging es um die Klage von Passagieren der Fluggesellschaft Condor, die in Kanada 25 Stunden warten mussten. Die Airline wertete dies nur als „Verspätung“ und verweigerte die Entschädigung von 600 Euro für Flugausfälle.

Im Juni 2005 war das Flugzeug wegen einer Panne in Toronto komplett entladen worden, den Reisenden wurden am nächsten Tag neue Boarding-Karten für ein neues Flugzeug mit derselben Flugnummer ausgestellt. Dies kann laut BGH jeweils als Verspätung oder Annullierung gewertet werden. Weil beide Begriffe aber in einem Bericht der EU-Kommission vom März dieses Jahres als zu ungenau bezeichnet worden seien und es sich um eine strittige Frage des EU-Rechts handele, müsse sie dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden.

Unterdessen wurde bekannt, dass die großen in Deutschland tätigen Fluggesellschaften Steuern und Gebühren für nicht genutzte Tickets nicht freiwillig zurückzahlen. Lufthansa, Air Berlin, Tuifly, Germanwings und Easyjet geben das Geld nur zurück, wenn sie von den Kunden schriftlich dazu aufgefordert werden, so die Berliner Zeitung unter Berufung auf eine Umfrage.