Kahl statt glatt

GERICHT Weil der Frisör sie verätzt hat, bekommt eine Kundin jetzt 4.000 Euro Schmerzensgeld

4.000 Euro Schmerzensgeld muss ein Bremer Frisör zahlen, weil er einer Kundin den Kopf verätzte – beim Versuch, ihre Haare zu entkrausen. Ein entsprechendes Urteil hat soeben das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) gefällt und damit zugleich eine Entscheidung des Landgerichts Bremens aufgehoben. Das hatte der Klägerin im Oktober vergangenen Jahres lediglich 1.500 Euro an Schmerzensgeld zugesprochen (Aktenzeichen 3 U 69/10).

Die Klägerin ließ sich im Oktober 2009 ihre Haare glätten, erlitt bei der „unfachmännischen Behandlung“ jedoch „schwerwiegende Verletzungen“, wie die Richter urteilten. Weil die vom Frisör verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült worden war, erlitt die Frau Hautverätzungen, an denen sie mehrere Monate lang litt. Durch die akuten Verletzungen sei sie vier Monate lang beeinträchtigt gewesen, führte sie in dem Gerichtsverfahren an: Sie sei eine modebewusste Person und habe sich in dieser Zeit kaum mehr aus dem Haus getraut. Schließlich wurden ihr die Haare auf dem Kopf komplett abrasiert – und sie trug etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke.

Dauerhafte Schäden sind zwar nicht verblieben. Dennoch verlangte die Klägerin jetzt 5.000 Euro Schmerzensgeld. Vor dem Prozess hatte sie ihre Forderung zunächst noch auf 1.571 Euro beziffert – eine Summe, die das Landgericht in erster Instanz auch in etwa anerkannte.

Der Frisör hatte eine Zahlung anfangs nicht nur komplett verweigert, sondern der Frau überdies unterstellt, nie in seinem Salon gewesen zu sein. Sie habe ihm nur die Folgen einer von ihr selbst vorgenommenen Haarglättung anlasten wollen, sagte der Frisör statt dessen. Eine Behauptung, die zwar „offensichtlich unzutreffend“ war, wie das OLG feststellte. Am Ende jedoch trieb diese Lüge als „zusätzliche Kränkung“ der Klägerin das festgelegte Schmerzensgeld in die Höhe. Und während der Frisör zudem meinte, der zeitweilige Haarverlust habe „problemlos“ durch eine Perücke ausgeglichen werden können, sahen die Richter am OLG in der Notwendigkeit, mangels Haaren ein Toupet zu tragen, eine „erhebliche psychische Belastung“. mnz