BUNDESGERICHTSHOF:
: Kein Vollkasko im Vollrausch

KARLSRUHE | Eine Vollkasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Nach dem Gesetz über Versicherungsverträge kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden. In Ausnahmefällen sei auch eine Kürzung auf null möglich, so der BGH. Das komme bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht, also ab 1,1 Promille. Nötig sei aber immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Eine Leistungskürzung ist nach dem Gesetz nur bei grober Fahrlässigkeit möglich – nicht jedoch, wenn der Versicherte völlig unzurechnungsfähig war. (dpa)