miethai: musizieren in der mietwohnung
: Unter Achtung des Ruhebedürfnisses

Ob Mozart oder Jimi Hendrix: Wer in seiner Wohnung versucht, die Melodien seines musikalischen Vorbildes einzustudieren, wird nicht immer Applaus ernten. Das gilt auch für Selbstkomponiertes. Erlaubt ist das Musizieren in gemieteten Räumen aber, unterliegt allerdings einigen Einschränkungen.

Außerhalb der in der Hausordnung vorgesehenen Ruhezeiten dürfen Mieter grundsätzlich musizieren. Sie müssen dabei jedoch die Bedürfnisse ihrer Nachbarn berücksichtigen und je nach den konkreten Wohnverhältnissen als auch nach der Lautstärke des Instrumente die täglichen Übungsstunden einrichten. Nach der Rechtsprechung ist das Musizieren auf täglich zwei bis drei Stunden zu reduzieren. Das Landgericht Düsseldorf hat ausgeführt, dass in einer Mietwohnung an Wochentagen nur bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen nur bis 19 Uhr Klavier gespielt werden darf; einmal in der Woche darf demnach bis 21.30 Uhr gespielt werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wiederum hat die Zeiten für das Schlagzeugspiel von Mai bis Oktober auf 45 Minuten täglich beschränkt, während der übrigen Zeit auf 90 Minuten täglich. Dabei dürfe werktags nur von 8 bis 12 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr gespielt werden, samstags von 8 bis 12 Uhr – und am Sonntag überhaupt nicht. Dagegen hat das Landgericht Freiburg das Schlagzeugspielen auf täglich zwei Stunden beschränkt – aufgeteilt auf je eine Stunde an Vor- und Nachmittag.

Das Landgericht Flensburg hat der Familie eines Berufsmusikers gestattet, auf Bratsche, Geige und Cello zu folgenden Zeiten zu musizieren: montags bis freitags 9 bis 13 und 15 bis 19 Uhr, samstags, sonn- und feiertags 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr. Innerhalb der festgelegten Zeiträume dürften die Mieter entweder jeder für sich alleine, also nacheinander musizieren oder gemeinsam, dann aber nur als Duo oder Trio im „Gleichklang“.

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de