Mehr Rechte bei Haustürgeschäft

KOBLENZ dpa ■ Das Landgericht Koblenz hat eine vom Bundesjustizministerium formulierte Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte für unwirksam erklärt: Die im Musterformular empfohlene Verkürzung der Widerrufsbelehrung widerspreche dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb sprach das Gericht einem Käufer das Recht zu, ein bei einem Vertreter gekauftes 2.258 Euro teures Multimedia-Lexikon zurückzugeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Revision beim BGH ist möglich. Im konkreten Fall war der Kläger im Bestellformular auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden. Die Belehrung enthielt aber nicht den Hinweis, dass bei einem wirksamen Widerruf die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet werden muss. Vier Wochen nach Vertragsabschluss erhielt der Kläger die Ware, die er nach 14 Tagen zurücksandte. Die beklagte Firma wollte dies nicht akzeptieren, verwies auf die Widerrufsfrist und forderte den Käufer auf, die Ware zu zahlen. Der Kläger habe mit der Rücksendung der Ware den Kaufvertrag wirksam widerrufen, urteilte das Gericht. (Az.: 12 S 128/06)