Unklare Warnung vor Reisen nach Ägypten

TOURISMUS Auch am Roten Meer soll es derzeit nicht sicher sein. Was tun, wenn der Urlaub gebucht ist?

BERLIN taz | Angesichts der anhaltenden Proteste in Ägypten rät die Bundesregierung dringend von Reisen dorthin ab. Der Reisehinweis schließe jetzt auch die Touristengebiete am Roten Meer ein, sagte FDP-Außenminister Guido Westerwelle am Dienstag. Die Entwicklung in Ägypten sei schwer vorhersehbar, auch wenn die Lage in den Urlaubsgebieten derzeit ruhig sei. Nach einem Aufruf zu einem landesweiten Generalstreik könne es auch dort zu Versorgungsengpässen kommen.

Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um eine offizielle Reisewarnung, in deren Folge deutsche Staatsbürger zur Ausreise aufgefordert und in Sicherheit gebracht werden müssten. Prinzipiell stornieren Veranstalter nach einer Reisewarnung auch schon gebuchte Reisen. Ob auch der nun verschärfte Reisehinweis Kunden schon dazu berechtigt, ihre Reise zu stornieren, ist jedoch umstritten. Mehrere große Reiseveranstalter sagten alle Reisen in das Land bis einschließlich 14. Februar ab und bieten auch für den Zeitraum vom 15. bis 28. Februar freiwillig kostenlose Umbuchungen an. Einige kleine Anbieter bestehen dagegen weiterhin darauf, dass die Reise angetreten wird.

Allerdings gibt es auch noch die Möglichkeit, die Reise wegen „höherer Gewalt“ zu kündigen. Der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) geht davon aus, dass das für alle Ägypten-Reisen möglich ist. Bei Vertragskündigungen wegen „höherer Gewalt“ fallen für Kunden zwar keine Stornogebühren an, andere Kosten aber schon. So müssen sie dem Reiserechtler Alwin Kunkel zufolge alle verlorenen Auslagen des Veranstalters wie etwa Gebühren für Hotelreservierungen zur Hälfte tragen, weil auch der Reiseanbieter Opfer der „höheren Gewalt“ wurde. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt dies nicht ab. Sie übernimmt nur Risiken aus der privaten Sphäre eines Reisenden, etwa Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Arbeitsplatzverlust.

Werden Urlauber aus Krisengebieten vor dem geplanten Ende der Reise zurückgeholt, müssen sie Leistungen innerhalb eines Monats beim Veranstalter geltend machen, sonst verfällt der Anspruch auf Rückzahlung.

EDITH KRESTA