SOZIALGERICHT
: Kein Kurzarbeitergeld für Arzthelferinnen

DARMSTADT | Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, nur weil Gesetze geändert worden sind und Angestellte in der Folge weniger zu tun haben. Die Gründe für eine Zahlung seien „vorübergehende konjunkturelle Schwankungen“ – Gesetzesänderungen seien aber auf Dauer angelegt und deshalb damit nicht vergleichbar, urteilte das Hessische Landessozialgericht. Im konkreten Fall hatte ein Hautarzt aus Offenbach auf Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen geklagt. (dpa)