Mietobergrenze für Hartz IV bestätigt

SOZIALSTAAT Landessozialgericht hält Mietkostenberechnungen der Stadt Kiel für nachvollziehbar. Das Jobcenter muss mehr bezahlen – aber nicht so viel, wie die Kläger haben wollten

Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht hat am Montag das Konzept der Stadt Kiel zur Berechnung von Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger im Grundsatz als schlüssig gebilligt. Damit sind Millionen Mehrkosten für die Landeshauptstadt abgewendet. Nach dem Urteil muss das Jobcenter ab dem 1. Januar 2013 rückwirkend maximal 332 Euro Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt zahlen. Das sind 4,50 Euro mehr, als das Jobcenter in der Berufungsverhandlung zugestehen wollte.

Die Rechtsanwälte der Kläger zeigten sich trotz des Teilerfolges enttäuscht. Sie wollten, dass das Wohngeldgesetz auch für Hartz-IV-Empfänger angewendet wird. Das hätte für die Betroffenen monatliche Mehrzahlungen von rund 100 Euro zur Folge gehabt. Das Gericht ließ eine Revision nicht zu. Dagegen wollen die Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen. Sie kritisierten vor allem, dass die Stadt ihre zugrunde gelegten Daten nicht offengelegt habe.

Die Stadt Kiel reagierte dagegen erfreut auf den Spruch des 6. Senates. „Ich freue mich, dass Rechtssicherheit entstanden ist und die grundsätzliche Linie der Stadt bestätigt wurde“, sagte Sozialdezernent Gerwin Stöcker. „Es droht jetzt nicht die befürchtete Kostenexplosion.“ Die Stadt werde sich aber nicht auf dem Urteil ausruhen, sondern den Wohnungsmarkt weiter beobachten.

Nach den Angaben des Sozialdezernenten beziehen derzeit rund 18.000 Haushalte in Kiel Transferleistungen, über die Hälfte davon sind Ein-Personen-Haushalte. Für Mietzuschüsse wende die Stadt pro Jahr rund 80 Millionen Euro auf, sagte Stöcker.

Das Landessozialgericht hatte aus einer Vielzahl von Klagen drei Musterverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Nach Beginn des Berufungsverfahrens vor einem Jahr hatte das Gericht die Stadt aufgefordert, die Berechnung zur Mietobergrenze schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dies gelang offenbar. In den vorliegenden drei Verfahren hatte bereits das Sozialgericht den Klägern höhere Sätze zugebilligt. Dagegen hatte das Jobcenter Berufung eingelegt.  (dpa)