Häftlingsrecht auf Resozialisierung

KARLSRUHE ap ■ Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Strafgefangenen auf Resozialisierung bekräftigt und verlangt, dass der Strafvollzug grundsätzlich auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausgerichtet sein muss. Mit dieser Entscheidung entsprachen die Richter der Verfassungsbeschwerde eines in der JVA Straubing einsitzenden Häftlings. Der zu lebenslang verurteilte Beschwerdeführer hatte moniert, dass sein Vollzugsplan zehn Jahre nach Haftantritt nur noch Datumsstempel und zusammenhangslose rudimentäre Einträge enthalte. Einen Plan für Wiedereingliederungsmaßnahmen gab es nicht.