miethai: Rauchen
: Im Regelfall erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat mit demUrteil vom 28. Juni 2006 (Az. VIII ZR 124/05) entschieden, dass Rauchen im Regelfall keine vertragswidrige Nutzung einer Wohnung darstellt. Das ist an sich nichts Neues, nur dass diese Entscheidung mitten in die öffentliche Diskussion umfassender Rauchverbote in der Öffentlichkeit fällt und deshalb als Stärkung der Rechte von Rauchern wahrgenommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat aber nur entschieden, dass Menschen in Ihren Wohnungen rauchen dürfen und die Spuren nur im Zuge der regelmäßigen Renovierung beseitigen müssen, sofern sie überhaupt für das Renovieren zuständig sind.

In dem zu entscheidenden Fall waren die dem Mieter gesetzten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen starr. Deshalb war die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag unwirksam, der Mieter musste also nicht renovieren.

Der Vermieter berief sich deshalb auf die Verpflichtung des Mieters zur besenreinen Rückgabe der Wohnung und auf Schadenersatz, weil an den Wänden, den Fenstern und dem Teppichboden Verunreinigungen durch den Tabakkonsum festzustellen waren. Da in dem Mietvertrag aber das Rauchen nicht verboten war und es zum normalen Mietgebrauch gehöre, versagte das Gericht dem Vermieter einen Schadenersatz.

Die Frage, ob das Rauchen mietvertraglich verboten werden darf sowie danach, ob ausnahmsweise doch ein Schadenersatzanspruch gegeben sein könne, weil der Mieter „exzessiv“ raucht, ließ der Bundesgerichtshof leider ausdrücklich unbeantwortet: Sie seien im zu entscheidende Fall nicht berührt.

Er äußerte sich aber dazu, was „besenrein“ bedeutet: Grobe Verschmutzungen müssen beseitigt werden, denn laut Duden bedeutet besenrein „mit dem Besen grob gereinigt“. Der Mieter musste also beispielsweise nicht die Nikotinablagerungen in der Küche und auf den Fenstern beseitigen.

SYLVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de