Prokons falsche Versprechen

KLEINANLEGER Der Windpark-Konzern darf seine Finanzprodukte nicht mehr als sichere Geldanlage anpreisen. Das ist die Folge eines Vergleichs mit der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb, die gegen Prokon klagte

Die nächste Klage gegen Prokon ist schon unterwegs

VON TARIK AHMIA

Der Windpark-Entwickler Prokon hat sich bereit erklärt, irreführende Werbeaussagen für seine Kapitalanlageprodukte zu unterlassen. Das geht aus einem gerichtlichen Vergleich hervor, den das Unternehmen mit der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb getroffen hat. Die Institution zur Selbstkontrolle der deutschen Wirtschaft hatte Prokon zuvor vor dem Landgericht Itzehoe verklagt (Az.: 5 O 122/09).

Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben in den letzten Jahren 427 Millionen Euro bei Investoren mit Hilfe sogenannter Genussscheine eingesammelt. Knapp 25.000 Anleger sollen die riskanten Papiere gekauft haben, die das Unternehmen als sichere Geldanlage vor allem für Kleinanlegern über das Internet und Postwurfsendungen angepriesen hat. Investoren garantiert Prokon eine jährliche „Mindestverzinsung“ von 6 Prozent plus Überschussbeteiligung, die Sicherheit sei mit einem Festgeldkonto vergleichbar. Den Anlegern wurde zudem suggeriert, das Geld würde in Windkraftanlagen investiert. Doch die Genussscheingelder fließen auch in andere, teils defizitäre der mehr als 40 Prokon-Unternehmen (taz vom 19. 2. 2010).

Genussscheine garantieren tatsächlich nur eine Erfolgsbeteiligung sofern überhaupt ein Gewinn erwirtschaftet wird. Das „Genussrechtskapital“ muss vor einer Kündigung mindestens fünf Jahre angelegt werden. Danach erfolgt die Rückzahlung nicht zum Nennwert der Einzahlung, sondern nur zum aktuellen Buchwert. Bei Insolvenz droht sogar der Totalverlust.

Das Landgericht Itzehoe folgt nun in seinem Vergleichsvorschlag weitgehend den Forderungen der Wettbewerbszentrale. Demnach verpflichtet sich Prokon, ihre spekulativen Kapitalanlagen in Zukunft nicht mehr mit einer garantierten Mindestverzinsung zu bewerben. Zudem will Prokon nicht mehr suggerieren, ihre Genussscheine seien mit realen Gegenwerten („Windkraftanlagen zum Anfassen“) verknüpft. Schließlich werde das Unternehmen eine Rückkaufgarantie für seine Genussscheine nicht mehr einschränkungslos bewerben.

Prokon-Sprecherin, Bettina Ostwald, sagte der taz, der Vergleich werde an den Rahmenbedingungen für Prokons Genussscheinanleger nichts ändern: „Unsere Kernaussagen wurden von den Beanstandungen in keiner Weise betroffen und bleiben unverändert bestehen.“ Welche Kernaussagen für den Kauf von Prokon-Genussscheinen sprechen, wollte Ostwald gegenüber der taz nicht konkretisieren. Die Sprecherin betonte jedoch, an der Verzinsung der Genussscheine würde sich im Prinzip nichts ändern.

Auf der Prokon-Internetseite hat das Unternehmen den Begriff der „Mindestverzinsung“ mittlerweile gegen den Begriff „Grundverzinsung“ ausgetauscht. Die nächste Klage gegen Prokon ist aber schon unterwegs: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat das Unternehmen – auch auf Grundlage der taz-Berichterstattung – ebenfalls auf Unterlassung seiner irreführenden Werbung verklagt.