Kein Urteil über Homo-Adoption

KARLSRUHE Schlechte Richtervorlage aus Berlin zurückgewiesen

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage zur gemeinsamen Adoption von homosexuellen PartnerInnen als unzulässig abgelehnt. Die Vorlage sei nicht auf dem Stand der Diskussion. Diese Entscheidung war erwartbar (siehe taz vom 9. 8. 2013).

Im konkreten Fall hatte ein lesbisches Paar, das in eingetragener Partnerschaft lebte, gemeinsam zwei Mädchen als Pflegetöchter aufgezogen. Als die Mädchen erwachsen waren, beantragten die Pflegeeltern die Adoption, weil sie sich schon lange als echte Familie fühlen.

Bisher ist es aber noch verboten, dass ein verpartnertes Paar gemeinsam, also gleichzeitig, ein Kind adoptiert. Im Februar 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht nur verlangt, dass die Partner nacheinander (sukzessiv) ein Kind adoptieren können.

Eine Amtsrichterin in Berlin-Schöneberg legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Verbot der gemeinsamen Homo-Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Doch obwohl sie das Urteil vom Februar 2013 abwartete, erwähnte sie dieses mit keinem Wort, setzte sich also auch inhaltlich nicht damit auseinander. Die logische Folge: Die Richtervorlage wurde nun in Karlsruhe als unzulässig verworfen.

Immerhin heißt es im aktuellen Karlsruher Beschluss, die Nacheinander-Adoption und die gemeinsame Adoption werfen „ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf“. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) schließt daraus, dass eine korrekt begründete Richtervorlage wohl ebenfalls Erfolg haben müsste. Derzeit sind in Karlsruhe aber keine weiteren Verfahren zur gemeinsamen Homo-Adoption anhängig.

CHRISTIAN RATH