Comeback eines Geschassten

ARBEIT Die privatisierte Drogenhilfe muss vorerst einen gekündigten Mitarbeiter und Betriebsrat zurücknehmen, den sie zurück in die Behörde schicken wollte

Das Amt hat sich von der Drogenhilfe „willenlos vorführen lassen“, sagt der Anwalt

Joachim G. ist Sozialarbeiter und Drogenhelfer, seit über 30 Jahren schon. Früher im Auftrag des Amtes für Soziale Dienste (AfSD), jetzt, seit die Aufgabe vor vier Jahren privatisiert wurde, für die Comeback GmbH. Die will ihn nun rasch loswerden, zurück ins Amt schieben, wo er herkam. Den Betriebsrat der Drogenhilfe hat man dabei nicht gefragt. Und das, obwohl Herr G. selbst einer ist. Die Frage ist: Welche Rechte hat ein solcher Arbeitnehmer, dessen Job vom Staat privatisiert wurde?

Wenig, sagte das Arbeitsgericht. Schließlich sei Herr G. nicht versetzt worden, also dürfe auch niemand mitbestimmen. Jedenfalls nicht bei Comeback. Und in den dortigen Betriebsrat könne ja ein anderer nachrücken. Man habe, so der Comeback-Geschäftsführer, nur einen Vertrag mit dem AfSD zur „Personalüberlassung“ gekündigt. Ganz anders sah das jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG). Herr G. wurde gegen seinen Willen versetzt, so der Richter, da hätte der Betriebsrat gefragt werden müssen. Wurde er aber nicht. Gegenüber dem eigenen Personalrat hat das AfSD das Mitbestimmungsverfahren eingehalten. „Das Amt hat sich von Comeback willenlos vorführen lassen“, sagt Anwalt Christoph Heigl.

Dennoch muss Comeback jetzt Herrn G. erstmal weiter beschäftigen, wenn auch nicht in der Leitungsposition, die er vorher inne hatte. Und vorerst auch nur bis September, wenn sich beide Parteien vor Gericht wieder sehen. Und dass G.s frisches Mandat im Betriebsrat von Comeback einfach „erlöschen“ würde, auch das sieht das LAG als Problem. Betriebsräte sind schließlich besonders geschützt, dürfen – wenn dadurch ihr Amt gefährdet ist – nur versetzt werden, wenn es dafür einen „wichtigen Grund“ gibt, ähnlich wie bei fristlosen Kündigungen. Mit Herrn G., sagt Comeback, gebe es „unüberbrückbare Differenzen“, zumal er sich als „illoyal“ gegenüber der Geschäftsführung erwiesen habe. Doch auch das AfSD hat seiner neuerlichen Einstellung widersprochen, der dortige Personalrat sperrt sich gegen G.s Verwendung in der Jugendgerichtshilfe. Derzeit kann er gar nicht arbeiten.

Die Comeback-Geschäftsführung erachtet schon die Betriebsratswahl als solche als fehlerhaft und illegal, ficht sie vor Gericht an. Doch das LAG sagt, als Personalüberlassener hat G. die gleichen Rechte wie herkömmliche Arbeitnehmer auch. Dazu gehört dann auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Und dessen Mitbestimmung bei der, nun ja: Versetzung.

Vor einem Jahr war das gesetzlich noch ganz anders geregelt. Da wäre Herr G. vor Gericht wohl unterlegen. Seitdem gilt: öffentlich Bedienstete, die auf Dauer bei einem privaten Träger eingesetzt sind, sind als Arbeitnehmer dieses Trägers zu behandeln, jedenfalls mitbestimmungsrechtlich. Und jetzt? Am Ende könnte der Fall sogar vor dem Bundesarbeitsgericht landen. MNZ