Sanierungs-Pleite „außerhalb“ begründen

In sehr allgemeiner Form unterstützt Bremen die Klage des Saarlandes auf weitere Sanierungshilfe

Der Bremer Senat steht hinter der Verfassungsklage des Saarlandes. Das hat er auf der gestrigen Senatssitzung unterstrichen und die Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten Johannes Hellermann gebilligt. In der Stellungnahme heißt es „dass ein in extremer Haushaltsnotlage befindliches Land einen verfassungsmäßigen Anspruch darauf hat, bundesstaatliche Sanierungshilfe, namentlich auch in Gestalt von Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, zu erhalten“, und dass dieser Anspruch seine Erfüllung erst in der Erreichung des Sanierungsziels findet. Dabei seien auch zusätzlich andere Instrumente der bundesstaatlichen Sanierungshilfe wie zum Beispiel Investitionshilfen in Betracht zu ziehen – selbstverständlich in Ergänzung zu den verfassungsrechtlich gebotenen Eigenanstrengungen.

Die Gründe für das Zurückbleiben des Sanierungserfolgs hinter den anfänglichen Erwartungen seien im Wesentlichen außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Haushaltsnotlagelandes zu suchen, heißt es weiter. Hierbei wird sowohl auf die konjunkturell- als auch steuerrechtsbedingt ungünstige Einnahmeentwicklung verwiesen.

Trotz der allgemeinen Verschlechterung der Lage der öffentlichen Haushalte sei die extreme Haushaltsnotlage nach wie vor eine singuläre Ausnahmelage einzelner Länder. taz