SCHICHT- & FEIERTAGSGELD
: Arbeitslosengeld II darf gekürzt werden

KASSEL | Hartz-IV-Empfänger müssen nach einem Gerichtsurteil hinnehmen, dass ihnen nach dem Erhalt von Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen die Hilfeleistung gekürzt wird. Die Zuschläge sind nicht als „zweckbestimmte Einnahmen“ zu werten und müssen als Einkommen voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, so das Bundessozialgericht in Kassel. In einem der Fälle wurde bei einem Wachmann der geringe Arbeitslohn mit zusätzlichen Hartz-IV-Leistungen aufgestockt. (epd)