Kräuter als Arznei

Nicht alles ist gesund

Arzneitees unterstehen dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dürfen daher nicht ohne Zulassung hergestellt und vertrieben werden. Wer das nicht beachtet, muss mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. „Verbraucherschutz geht vor Produzentenschutz“, erklärt Robert Rath vom Berliner Landesamt für Gesundheit.

Laut AMG sind Arzneitees solche Tees, durch deren Anwendung im Körper nachweislich Krankheiten oder Beschwerden geheilt oder gelindert werden können. Hierbei zählen nicht etwa die Farbe oder der Geschmack, sondern allein die zu erwartende Wirkung. Diese muss auf der Verpackung ebenso beschrieben sein wie eventuelle Gegenanzeigen.

Bei den Brandenburger Kräuterbauern war genau das nicht der Fall: Auf den Teeverpackungen wurde auf die medizinische Wirkung hingewiesen, aber eventuelle Nebenwirkungen verschwiegen. Außerdem besaßen die Händler keine Genehmigung für den Verkauf von Arzneitees.

In Berlin ist bisher kein Fall von unerlaubtem Teeverkauf bekannt. „Sollte es aber zu Verstößen wie in Brandenburg kommen, werden wir genauso hart durchgreifen“, sagt Rath. Bei einer bundesweiten Umfrage befürworteten auch 13 weitere Bundesländer die Brandenburger Vorgehensweise. „Niemand soll im Lebensmittelhandel medizinische Substanzen kaufen können, die ihm schaden könnten“, so Rath.

Kräuterexperte Knut Möller schätzt die Gefahr für den Verbraucher als sehr gering ein. „Von einem Teebeutel wird niemand sterben“, erklärt der Apotheker. Möller betont aber auch, dass bei Arzneitees eine medizinische Beratung notwendig sei. Kräuter wie Lobelienkraut, Braunwurz oder Maiglöckchen sollten ohne medizinische Aufsicht nicht über längere Zeiträume eingenommen werden. Dies gelte besonders für Kinder und für Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit. Unangenehme Nebenwirkungen wie Schwindel oder Übelkeit könnten die ungewollten Folgen sein. Eine Kennzeichnung der Tees sei deswegen notwendig. Cigdem Akyol