Karlsruhe erlaubt derbe Kritik: "Durchgeknallter Staatsanwalt" ist okay

"Zeit"-Herausgeber Michael Naumann zog bis vors Verfassungsgericht, nun hat er es schriftlich: Er durfte einen Staatsanwalt in der Talkshow "durchgeknallt" nennen.

Gut gemacht, Herr Naumann! Bild: dpa

BERLIN tazEin Bürger darf einen Amtsträger straflos als "durchgeknallt" bezeichnen, solange dies im Rahmen einer fachlichen Kritik erfolgt. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf Klage von Zeit-Herausgeber Michael Naumann.

Naumann hatte den Berliner Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge 2003 in einer Fernseh-Talkshow als "durchgeknallten Staatsanwalt" bezeichnet. Es ging damals um den Umgang der Justiz mit dem Fernsehmoderator Michel Friedman, dem unter anderem Kokainkonsum vorgeworfen wurde. Naumann wollte nach eigener Darstellung kritisieren, dass die Ermittler vorzeitig Informationen über Friedman an die Presse gegeben hatten.

Das Berliner Amtsgericht Tiergarten verurteilte Naumann daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro. Seine "Schmähkritik" sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, urteilten die Richter. Wer einen anderen als "durchgeknallt" bezeichne, stelle dessen Geisteszustand in Frage und erkläre ihn für verrückt, so das Amtsgericht.

Diese Begründung ließ das Bundesverfassungsgericht nicht gelten. Nur Begriffe der Fäkalsprache seien stets als Schmähkritik zu werten. Bei anderen herabsetzenden Bezeichnungen komme es auf den Zusammenhang an. Im Fall Naumann sei mit dem Begriff "durchgeknallter Staatsanwalt" durchaus "eine Sachaussage transportiert" worden.

Amtsträger müssten sich auch "in anklagender und personalisierter Weise" für die Art ihrer "Machtausübung" kritisieren lassen, so die Verfassungsrich- ter. Der unzufriedene Bürger solle nicht befürchten müs- sen, dass später einzelne Begriffe aus dem Zusammenhang gerissen und zur Grundlage eines Strafurteils gemacht werden können.

Ähnlich hatten die Richter vor einigen Wochen zum Begriff "Dummschwätzer" geurteilt, der auch nicht stets eine Beleidigung sei. (Az.: 1 BvR 2272/04)

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