Kirchenaustritt bleibt gebührenpflichtig: Wer raus will, muss zahlen

In vielen Bundesländern kostet der Austritt aus der Kirche Geld. Die Gebühr ist rechtens, urteilt das Verfassungsgericht.

Das Verfassungsgericht rechtfertigt die Gebühren mit dem Verwaltungsaufwand, der bei einem Kirchenaustritt entsteht. Bild: dpa

KARLSRUHE epd Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt in vielen Bundesländern ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Beschwerde eines Klägers in Nordrhein-Westfalen zurück, der sich durch die Gebühr in seinem Recht auf Religionsfreiheit eingeschränkt sah. Die Kosten von 30 Euro seien nicht zu beanstanden, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Das Geld diene den Behörden allein zur Kostendeckung. Vergleichbare Gebühren gibt es in den meisten Bundesländern. Die Kirchen selbst erheben keine Gebühren für einen Austritt.

Wer die Kirche verlassen will, muss den Austritt je nach Bundesland beim Amtsgericht oder Standesamt erklären. Die Zugehörigkeit zur Kirche und die Kirchensteuerpflicht enden, wenn ein Mitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. Bisher werden in allen Bundesländern außer in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen Gebühren von etwa 10 bis 50 Euro für Kirchenaustritte erhoben.

Im aktuellen Fall hatte der 1979 geborene Beschwerdeführer 2007 im Amtsgericht Köln seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt. Für den Kirchenaustritt entrichtete er nach Angaben des Gerichts eine Gebühr von 30 Euro. Er kritisierte, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er fühlte sich nach eigenen Angaben in seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit verletzt.

Dies wiesen die Richter jetzt zurück. Das Verfahren sei "insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer" erforderlich und angemessen sowie dem Beschwerdeführer zumutbar. Das formalisierte Verfahren zum Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt, stellte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest.

Die Gebühr stehe auch in keinem groben Missverhältnis zum Zweck der Kostendeckung. Der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung eines Kirchenaustritts betrage 15 Minuten, hieß es.

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