Kunden unangemessen benachteiligt: BGH kippt Gaspreiserhöhungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Klage gegen einen sächsischen Gasversorger stattgegeben. Demnach darf dieser das Risiko schwankender Einkaufspreise nicht einseitig den Kunden auferlegen.

Der Gaszähler darf sich weiterdrehen, nur die Kunden dürfen nicht benachteiligt werden. Bild: dpa

KARLSRUHE dpa Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Gaskunden gegen Preiserhöhungen gestärkt. Nach einem Urteil vom Dienstag dürfen Gasversorger das Risiko schwankender Einkaufspreise nicht einseitig den Kunden auferlegen. Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage von rund 160 sächsischen Verbrauchern gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise in den Jahren 2005 und 2006 statt und erklärte eine Preiserhöhungsklausel in den Verträgen der sächsischen ENSO Erdgas GmbH für unwirksam. Das Urteil gilt nicht für Tarifkunden, sondern für Privatabnehmer mit Sonderverträgen - häufig Haushalte, die mit Gas heizen.

Nach der Vertragsbestimmung durfte der Gasversorger zwar seine gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergeben, war aber andererseits nicht verpflichtet, die Verbraucher von sinkenden Lieferpreisen profitieren zu lassen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, entschied der BGH-Kartellsenat. (Az: KZR 2/07)

Nach Angaben eines ENSO-Vertreters haben die meisten Kunden des sächsischen Versorgers solche Sonderverträge, die günstigere Tarife anbieten, aber zugleich längere Laufzeiten und andere Kündigungsfristen haben. Auch bundesweit verwenden der sächsischen Verbraucherzentrale zufolge zahlreiche Versorger solche Preiserhöhungsklauseln in ihren Verträgen, weshalb viele Gerichte auf die höchstrichterlichen Vorgaben des BGH warteten.

Nach Einschätzung des ENSO-Anwalts Achim Krämer führt das Urteil nicht automatisch dazu, dass die Kunden nun Geld zurückfordern können. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt, außerdem müssten Nachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mit Senkungen der Preise verrechnet werden.

Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danach können die teilweise drastischen Preiserhöhungen der letzten Jahre zwar auf ihre "Billigkeit" überprüft werden. Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens. Am Dienstag wies das Karlsruher Gericht allerdings darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegen verpflichtet seien, "Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen".

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