Kein Wahlrecht für Minderjährige

Verfassungsgericht Initiative zur Absenkung des Wahlalters bei Bundestagswahlen scheitert

FREIBURG taz | Das Wahlrecht zur Bundestagswahl muss nicht für Jugendliche und Kinder geöffnet werden. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts und lehnte eine entsprechende Wahlprüfungsbeschwerde von 15 Jugendlichen und 10 erwachsenen Unterstützern ab.

Die Kläger hatten die Bundestagswahl 2013 angefochten, weil nur Menschen ab 18 Jahren mitwählen durften. Damit sei 13 Millionen Minderjährigen das Wahlrecht vorenthalten worden. Zu den Klägern zählte der damals 17-jährige Felix Finkbeiner, der schon als 9-Jähriger eine Organisation gegen den Klimawandel gegründet hatte und als 13-jähriger auf einer UN-Konferenz referierte. Sein Ziel beim Verfassungsgericht: Alle Kinder und Jugendliche, die sich für Politik interessieren und ins örtliche Wahlregister eintragen, sollen wählen dürfen.

Juristisch beriefen sich die Kläger, die von der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen unterstützt wurden, auf Artikel 20 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Dazu gehörten auch Kinder und Jugendliche. Zwar heißt es in Artikel 38: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte ­Lebensjahr vollendet hat.“ Diese Einschränkung sei jedoch „verfassungswidriges Verfassungsrecht“, denn aus der Menschenwürde, dem höchsten Wert des Grund­gesetzes, ergebe sich ein „Grundrecht auf Demokratie“.

Damit seien strikte Alters­grenzen beim Wahlrecht nicht vereinbar. Interessierte Jugendliche hätten oft mehr Reife und Einsichtsfähigkeit als viele Erwachsene. Zumindest jedoch sei eine Absenkung des Wahlalters auf 14 Jahre erforderlich, hieß es in der von dem re­nommierten Anwalt Michael Quaas verfassten Wahlprüfungsbeschwerde. Ab 14 sei man strafmündig und könne auch selbst über seine Religion entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nun als „unzulässig“ abgelehnt. Zuvor scheiterte ein Versuch des federführenden Richters Peter Müller, die Kläger zur Rücknahme der Beschwerde zu bewegen.

Die Richter weisen darauf hin, dass die Altersgrenze „18 Jahre“ nun mal im Grundgesetz stehe. Damit habe der Verfassungs­geber selbst das Demokratieprinzip „modifiziert“. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, das Grundgesetz zu korrigieren. Das Gericht habe das Wahlalter schon einmal im Jahr 2000 bestätigt. In einigen Bundesländern wurde das Wahlalter bei Landtagswahlen allerdings schon auf 16 Jahre abgesenkt. Christian Rath