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Der Miethai
: Mietzahlung per Überweisung

Eve Raat­schen ist Juristin beim Hamburger Verein Mieter helfen Mietern

Der Paragraf 556b BGB regelt, dass die Miete am dritten Werktag jeden Monats gezahlt werden muss. Gehen Mietzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig beim Vermieter ein, kann der Bestand des Mietvertrages gefährdet sein.

Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter auch dann aussprechen, wenn die Mieten nach einer Abmahnung weiterhin unpünktlich gezahlt werden. Es kann dann unter Umständen schon eine einzige verspätete Zahlung ausreichen, um eine berechtigte Kündigung des Vermieters zu ermöglichen. Eine solche Kündigung kann vom Mieter nicht nachträglich durch Zahlung der offenen Miete geheilt werden. Der Mieter kann sich leider auch nicht damit entschuldigen, dass zum Beispiel der Arbeitslohn erst am 15. des Monats überwiesen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 5. 10. 2016 (VIII ZR 223/15) entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Klauseln im Mietvertrag, die regeln, dass die Miete bis zum 3. Werktag beim Vermieter eingegangen sein muss, sind unwirksam, wenn sie das Risiko einer verzögerten Bearbeitung durch die Bank dem Mieter aufbürden.

Ist Ebbe in der Kasse, ist es meist sehr zu empfehlen, den Vermieter anzusprechen, den Engpass zu erklären und eventuell eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Unterstützung durch Darlehen können auch die Fachstellen für Wohnungsnotfälle des zuständigen Bezirksamtes leisten. Wichtig ist es, sich gleich zu kümmern. Ist erst eine Kündigung ausgesprochen, entstehen zusätzliche Kosten, die in der Regel der Mieter zu tragen hat.

Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg,040-431 39 40